Wiener Baumschutzgesetz - Zur Erhaltung des städtischen Baumbestandes |
Index | Baumschutz |
| Laub- und Nadelbäume, mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm in einem Meter Höhe, einschließlich ihres Ober - und unterirdischen pflanzlichen Lebensraumes werden in Wien dem Wiener Baumschutzgesetz 1973 unterstellt und sind geschützt. Nichtbefolgung wird in den Strafbestimmungen § 13. des Wiener Baumschutzgesetz geandet.
Ausnahmen §1(2):
§3(1) besagt, daß es verboten ist, den pflanzlichen Lebensraum des Baumbestandes zu gefährden, Bäume zu fällen, auszugraben, auszuziehen, oder sonstwie zu entfernen. Weiters dürfen durch chemische, mechanische, oder andere Einwirkungen keine Beschädigungen entstehen, die den Wuchs hemmen und den Baumbestand zum Absterben bringen. Nicht verboten nach §3 (2) ist das Schneiden (Stutzen) von Bäumen, jedoch ohne Gefährdung ihres Bestandes, das Verschönerungs-, Veredelungs-, oder Pflegezwecke dient, oder aus öffentlichem Interesse notwendig ist. Befugnisse der Nachbarn bleiben dabei (ABGB) unberührt. Das Entfernen §4 (1) von Bäumen, die den Schutzbestimmungen des Wiener Baumschutzgesetzes unterliegen, bedürfen einer behördlichen Bewilligung (Bescheid). Antragsberechtigt ist der Grundeigentümer (Bauberechtigte). Wie hat dies zu erfolgen?
Das Wiener Baumschutzgesetz finden sie unter http://www.wien.gv.at/mdva/wri/l5400000.htm. |